Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditwesengesetz - Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 508/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 508 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12Artikel eins, Paragraph 12
Text
§ 12. Die Oesterreichische Nationalbank hat für jeden Kreditnehmer eine Identnummer zu vergeben. Sie hat diese in ihren Mitteilungen oder, wenn solche nicht erfolgen, dem meldenden Institut gesondert bekanntzugeben. Die Identnummer wird sowohl für einzelne Kreditnehmer als auch für wirtschaftliche Einheiten und Kreditnehmergruppen vergeben. Werden Betragsmeldungen (Rahmen- oder Ausnützungsmeldungen) von den Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung auf maschinell lesbaren Datenträgern übermittelt, so müssen dabei alle Kreditnehmer mit Identnummern versehen sein. Paragraph 12, Die Oesterreichische Nationalbank hat für jeden Kreditnehmer eine Identnummer zu vergeben. Sie hat diese in ihren Mitteilungen oder, wenn solche nicht erfolgen, dem meldenden Institut gesondert bekanntzugeben. Die Identnummer wird sowohl für einzelne Kreditnehmer als auch für wirtschaftliche Einheiten und Kreditnehmergruppen vergeben. Werden Betragsmeldungen (Rahmen- oder Ausnützungsmeldungen) von den Banken und Unternehmen der Vertragsversicherung auf maschinell lesbaren Datenträgern übermittelt, so müssen dabei alle Kreditnehmer mit Identnummern versehen sein.
Dokumentnummer
NOR12048810
Alte Dokumentnummer
N3198620875J